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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sauer Austria GmbH

I. Geltungsbereich

(1) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen uns (der Sauer-Austria GmbH, Richard-Strauss-Straße 25, A-1230 Wien, FN 125662 y, Handelsgericht Wien) und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Unsere Bedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

(2) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 1 Abs 2 KSchG.

(3) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. Angebote

(1) Unsere Angebote sind stets freibleibend, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Kostenvoranschläge sind unverbindlich. Stellt die Bestellung ein Angebot gemäß § 861 ABGB dar, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Aufträge des Kunden werden durch eine Bestätigung in Schrift- oder Textform unsererseits (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.

(2) Der Umfang unserer Lieferverpflichtung bestimmt sich vorrangig nach den übereinstimmenden Erklärungen und nach unserer Auftragsbestätigung. Sollte Letzteres unterblieben sein, ist unser Angebot maßgeblich. Garantien müssen ausdrücklich vereinbart und in unserer Auftragsbestätigung als solche bezeichnet werden.

(3) Eine etwaige anwendungstechnische Beratung durch uns (gleich in welcher Form) befreit den Kunden nicht von einer eigenverantwortlichen Prüfung, ob die entsprechenden Produkte für die beabsichtigten Verfahren und Zwecke geeignet sind. Für die weitere Verwendung der von uns gelieferten Produkte ist ausschließlich der Kunde verantwortlich.

III. Lieferfristen und Lieferbedingungen, Annahmeverzug

(1) Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst nach der vollständigen Klärung aller technischen Fragen, frühestens jedoch mit der Übersendung unserer Auftragsbestätigung. Ist der Kunde vertraglich zu Vorleistungen verpflichtet (z. B. Beibringung erforderlicher Informationen und/oder Waren, Beistellung zur bearbeitenden Waren), beginnt die mit uns vereinbarte Lieferzeit erst ab Erfüllung der Vorleistung durch den Kunden. Bei nachträglichen Änderungswünschen des Kunden bleiben Änderungen des Liefertermins bzw. der Lieferfrist vorbehalten.

(2) Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn innerhalb der vereinbarten Frist die Sendung unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Als Lieferzeitpunkt gilt spätestens der Tag, an dem die Lieferung dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

(3) Zu Teillieferungen sind wir in zumutbarem Umfang berechtigt.

(4) Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für etwaige Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen aller Art, Feuerschäden, Überschwemmungen, Maschinendefekte, behördliche Maßnahmen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Mangel an Arbeitskräften, Transportverzögerungen, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Wird infolge solcher Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht und dauert die Störung der Lieferung/Abnahme um mehr als 8 Wochen an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer dem Einzelfall entsprechend angemessenen Anlauffrist. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch den Kunden ist ausgeschlossen.

(5) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft etwaige ihm obliegende Mitwirkungspflichten, so ist er zum Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verpflichtet. Des Weiteren geht in diesem Fall die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät bzw. die ihm obliegende Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt hat. Nach erfolglosem Verstreichen einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Annahme der Ware, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(6) Angelieferte Gegenstände sind vom Kunden auch mit unwesentlichen Mängeln entgegenzunehmen.

IV. Fracht-, Beförderungs- und Verpackungskosten

(1) Die Lieferung erfolgt ab Herstellerwerk. Der Kunde hat die Fracht- und Versandkosten für An- und Auslieferungen zu tragen. Auf Wunsch vermitteln wir unentgeltlich einen Spediteur, dessen Beauftragung mit der Ausführung bzw. der Organisation des Transportes absprachegemäß im Namen und in Vollmacht des Kunden erfolgt. Eine Haftung unsererseits ist in diesem Zusammenhang ausgeschlossen.

(2) Sofern der Kunde dies wünscht, wird die Sendung auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.

(3) Sollte der Versand durch unsere Mitarbeiter erfolgen, richtet sich eine etwaige Haftung nach der Regelung gemäß Ziffer 6 Abs. 9. In jedem Fall hat der Kunde das Risiko des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung während des Transports zu tragen.

V. Gefahrenübergang

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

(2) Die Gefahr des Verlustes, des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Durchführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.

(3) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Kunden über, an dem diesen unsere Mitteilung zugegangen ist, dass die Ware versandbereit ist. Entsprechendes gilt, wenn die Ware durch den Kunden selbst abgeholt werden soll.

VI. Gewährleistung

(1) Ist der Kunde Unternehmer, dann gelten für seine Untersuchungs- und Rügepflicht sowie für die Folge verspäteter Untersuchung und Rüge die §§ 377ff. UGB.

(2) Wir leisten Gewähr nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder durch kostenlose Ersatzlieferung. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung den Kaufpreis zu mindern oder nach seiner Wahl von dem Vertrag zurückzutreten.

(3) Mängelansprüche setzen u. a. voraus, dass der Kunde den Liefergegenstand unter Beachtung der Branchenüblichkeit sowie ggf. entsprechend unserer speziellen Hinweise pfleglich behandelt hat.

(4) Für die äußerlich erkennbaren Eigenschaften unserer Produkte gelten die auf der Basis der ÖNORM-Toleranz- und Gütevorschriften vereinbarten Spezifikationen für Abmessungen, Oberflächenstruktur und Oberflächenbeschaffenheit. Grundlagen für die Beurteilung der Beschaffenheit des Walzenkörpers sind die einschlägigen ÖNORM-Toleranz-und Gütevorschriften.

(5) Bei der Beschichtung von Walzen für Maschinen, bei denen im Rahmen der Bestellung keine Maße angegeben werden, sind die Originalmaße des jeweiligen Maschinenherstellers verbindlich.

(6) Hinweis für die Lagerung von Walzen:

Walzenbezüge sind lagerfähig, ohne dass sie sich in ihrer Struktur wesentlich verändern. Hierzu sind folgende Vorschriften zu beachten:

- Die Lagerung sollte in Kisten, Gestellen oder Regalen erfolgen, auf den Zapfen oder speziellen Vorrichtungen und nicht auf dem Elastomerbezug, um Druckstellen auf der Walzenoberfläche zu vermeiden. Eine Lagerung sollte zweckmäßigerweise in einem kühlen sowie trockenen Raum erfolgen, optimal bei ca. 65 % relativer Luftfeuchtigkeit und Temperaturen zwischen + 20˚ C und + 30˚ C.

- Die Oberfläche der Walzenbezüge ist vor direkter Sonneneinwirkung oder Wärmeeinstrahlung zu schützen, da sich durch Sonnenbestrahlung Ozon bildet, der die Walzenbezüge (Oberfläche) zerstört.

- Unser Spezial-Verpackungspapier gewährleistet den erforderlichen Lichtschutz und sollte bis kurz vor Einsatz auf dem Walzenbezug belassen werden.

(7) Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Walzenkörper mangelfrei sind. In Zweifelsfällen ist mit der Auftragserteilung eine gesonderte Kernüberprüfung zu beauftragen. Grundsätzlich werden durch uns bei Regummierungsaufträgen keine Wuchtprüfungen oder Wuchtkorrekturen vorgenommen, es sei denn, dass dies ausdrücklich gesondert vereinbart worden ist. Für Mängel, die auf Fehler der vom Kunden beigestellten Walze zurückzuführen sind (z. B. Unwucht oder Rundlauffehler) übernehmen wir keine Haftung. Fehlfabrikationen, welche auf eine vom Kunden bereitgestellte Walzen zurückzuführen sind, werden diesem in Rechnung gestellt.

(8) Im Rahmen des Beschichtungsvorgangs können bei fertig bearbeiteten Metallflächen, wie z. B. Walzenzapfen Verfärbungen auftreten, welche die Funktion jedoch nicht beeinträchtigen. Eine etwaige Haftung für die beschriebenen Verfärbungen ist ausgeschlossen.

(9) Soweit sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der nachfolgenden Regelungen nichts Gegenteiliges ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vorvertraglichen, vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Haftung wegen Schadensersatz erfolgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und bei krass grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur:

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

Soweit wir gemäß den vorstehenden Regelungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder ausdrücklich und schriftlich eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben. Das Gleiche gilt für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.

(10) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Kaufgegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Gestalt einer Mangelbeseitigung oder einer Ersatzlieferung berechtigt. Zur Vornahme etwaiger Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen hat uns der Kunde die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

(11) Wir haften nur für einen Sachmangel, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Wir haften nicht für Mängel, die beim Kunden durch betriebsbedingte Abnutzungen entstehen und nicht für Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel und/oder unsachgemäße Behandlung beim Kunden eintreten oder die nach Auslieferung an den Kunden durch mechanische, chemische oder thermische Beeinflussung an von uns gelieferten Materialien verursacht wurden. Mängelansprüche bestehen des weiteren nicht bei nur unwesentlicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unwesentlicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

(12) Weitergehende Ansprüche des Kunden sind – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.

(13) Für den Fall einer von uns anerkannten Reklamation einer Walze, die bereits eingesetzt war und einen Nutzen erbracht hat oder bei möglichem Einsatz einen Nutzen hätte erbringen können, wird ein angemessener Anteil des Verkaufspreises in Rechnung gestellt.

(14) Der Kunde kann die Mängelgewährleistungsrechte innerhalb einer Frist von 12 Monaten gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend machen. Unberührt bleibt unsere Haftung wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder krass grob fahrlässigen Pflichtverletzung von uns und unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

(15) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz oder Gewährleistung, als vorstehend vorgesehen – unabhängig von der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – sowie eine Anfechtung oder Anpassung des Vertrages wegen Irrtum oder Verkürzung über die Hälfte sind ausgeschlossen. Weiters sind Regreßforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungs-gesetz (PHG) ausgeschlossen, es sei denn, der Regreßberechtigte weist nach, dass der Fehler nachweislich in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Die Anwendbarkeit des § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

VII. Gesamthaftung

(1) Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 6 Abs. 9 wegen Sachschäden greift, beschränkt sich unsere Haftung auf die Ersatzleistung unserer Versicherung. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in unsere Police zu gewähren, und verpflichten uns, die Versicherung bis zum Ablauf der Gewährleistungspflicht aufrecht zu erhalten. 

(2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

VIII. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Berechnung aller Lieferungen erfolgt nach der jeweils gültigen Preisliste zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ und beinhalten nicht die Kosten für die Verpackungen. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.

(2) Die Rechnungen sind zahlbar 14 Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf unserem Konto endgültig verfügbar ist.

(3) Gleicht der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit der ihm erteilten Rechnung diese durch Zahlung nicht aus, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten. Nach Ablauf der 14-Tagefrist können wir dem Kunden eine Nachfrist zur Zahlung setzen, innerhalb derer der Kunde binnen 7 Tagen ab Zugang der Nachfristsetzung die ausstehenden Zahlungsbeträge auszugleichen hat. Läuft diese Nachfrist fruchtlos ab, insbesondere ohne dass der Kunde die geschuldete Zahlung vollständig ausgleicht, so steht uns das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

(4) Die Aufrechnung des Kunden mit Gegenansprüchen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

(5) Der Kunde kommt ohne besondere Mahnung bei Überschreiten des festgesetzten Fälligkeitsdatums uns gegenüber in Verzug und schuldet ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern

- der Kunde mit der Bezahlung des Kaufpreises in Verzug gerät und der Verzug mehr als zwei Wochen nach Zugang einer Abmahnung andauert, in welcher wir die Kündigung angedroht oder uns vorbehalten haben oder

- uns ein Festhalten an diesem Vertrag aus einem sonstigen, in der Person des Kunden liegenden Grund – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen – nicht mehr zugemutet werden kann.

Des Weiteren sind wir bei Vorliegen von einem der vorgenannten Gründe berechtigt, sämtliche offenen oder auch noch nicht fälligen Rechnungsbeträge aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis zur sofortigen Zahlung zu verlangen. Unser Recht, Schadensersatz zu fordern, bleibt unberührt.

(6) Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden und ist der Kunde trotz entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit, eine geeignete Sicherheit für die ihm obliegende Leistung zu stellen, so sind wir, soweit wir selbst noch nicht geleistet haben, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

(7) Die Zahlung mittels Wechsels oder Schecks bedarf unserer Zustimmung.

(8) Wir behalten uns vor, Zahlungen zum Ausgleich ausstehender und fälliger Rechnungsposten zuzüglich der jeweiligen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden. Der Ausgleich erfolgt in der Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.

(9) Innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß § 7 UStG 1994 können steuerfrei durchgeführt werden, wenn der Kunde uns rechtzeitig eine USt-Id-Nr. mitteilt. Erfolgt die Mitteilung nicht rechtzeitig, so gelten die vereinbarten Preise als Nettopreise und der Kunde ist verpflichtet, die jeweils gültige Umsatzsteuer zuzüglich zum Nettopreis zu zahlen.

IX. Eigentumsvorbehalt

(1) Die von uns gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, insbesondere bis zur Einlösung eines etwaigen Wechsels oder Schecks unser Eigentum. Der Kunde ist ohne unsere ausdrückliche und schriftliche Genehmigung nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder anderweitige Überlassung der Vorbehaltsware an Dritte sind dem Kunden nicht gestattet. Von dritter Seite vorgenommene Pfändungen oder sonstige Eingriffe hinsichtlich der Vorbehaltsware hat der Kunde uns unverzüglich anzuzeigen, damit wir unsere Eigentumsrechte an der Vorbehaltsware, insbesondere auch eine Exszindierungsklage gemäß § 37 EO, geltend machen können. Der Kunde haftet für alle Kosten und Schäden, die uns aus einer Verletzung dieser Pflicht entstehen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, insbesondere allfällige Kosten einer Exszindierungsklage gemäß § 37 EO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich von uns erklärt wird.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

(3) Der Kunde tritt im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte – bei Miteigentum anteilig entsprechend unseres Miteigentumsanteils – unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist, an uns ab (Punkt 9.1 bleibt davon unberührt). Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, insbesondere Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie aus unerlaubter Handlung. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug und zur Drittschuldnerverständigung erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Kunde verpflichtet sich, einen entsprechenden Buchvermerk in seinen Büchern zu setzen, sodass der Buchvermerk auf dem jeweiligen Debitorenkonto und auf der OP Liste ersichtlich ist und es zu einer wirksamen Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware kommt.

(4) Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung in unserem Namen und für unsere Rechnung als Hersteller und wir erwerben unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei uns eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im zuvor genannten Verhältnis – sein Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

(5) Soweit von uns Arbeiten an Gegenständen erfolgen, welche im Eigentum des Kunden stehen und dieser dabei nach §§  415 ff. ABGB Eigentümer der neu hergestellten Sache werden sollte, verpflichtet sich der Kunde, uns einen Miteigentumsanteil an der Sache zu übertragen, welcher dem anteiligen Wert unserer erbrachten Leistung entspricht. Soweit sich die Sache  in unserem Besitz befindet, erfolgt die Verwahrung für den Kunden unentgeltlich, ohne die Begründung zusätzlicher Verpflichtungen zu unseren Lasten.

(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache gemäß dem in Abs. 4 Satz 1 genannten Verhältnis zum Zeitpunkt der Vermischung bzw. Verbindung. Erfolgt die Vermischung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Abs. 4 Satz 1 genannten Verhältnis überträgt. Der Kunde verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für uns.

Wir verpflichten uns, die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freizugeben, sofern ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % oder den Nennbetrag um mehr als 50 % übersteigt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmung

(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, für beide Parteien der Sitz unseres jeweiligen Lieferwerks, soweit nicht in unserer Auftragsbestätigung ein anderer Erfüllungsort ausdrücklich genannt ist. Wir sind darüber hinaus nach unserer Wahl befugt, den Kunden am Sitz seines Unternehmens oder am Stammsitz der Firma gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

(2) Diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

(3) Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweils gültigen Incoterms auszulegen.

(4) Sämtliche Zoll- und Einfuhrabgaben des Bestimmungslandes sowie alle übrigen mit dem Kaufvertrag verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten gehen Lasten des Kunden.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden im Falle einer unwirksamen Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über eine Ersatzregelung verhandeln, die dem von den Parteien mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und einen rechtlich zulässigen Inhalt hat. Entsprechendes gilt bei Lücken in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(6) Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 8 Abs 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

 

Stand: Oktober 2016







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